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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Revisionssache des A in B, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 5. Februar 2014, Zl. LVwG-2013/17/1487-1, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (weitere Partei: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber angelastet, ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt zu haben, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach einer Stellungnahme der ASFINAG vom 18. März 2013 (die dem Revisionswerber übermittelt worden sei und auf entsprechenden Beweisbildern basiert habe) sei die Vignette nicht komplett von der Trägerfolie gelöst und somit nicht gültig am Fahrzeug angebracht gewesen. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von EUR 300,-- und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von EUR 30,-- sowie ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 60,-- verhängt.
In der Revision wird vorgebracht, die Anlastung, dass am 26. August 2012 um 11.18 Uhr für das gegenständliche Fahrzeug die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet gewesen sei, sei falsch. Die Maut sei bereits vor dem 18. August 2012 ordnungsgemäß entrichtet worden. Zwei mitgereiste Zeugen könnten dies bestätigen. Die Anzeige der ASFINAG vom 16. Jänner 2013 sei dem Reviswionswerber nicht zugestellt worden. In der Beweisbegründung werde ausgeführt, das Fahrzeug sei ohne "gültige Vignette" geführt worden. Diese Beschuldigung sei auf energischen Widerspruch des Revisionswerbers widerrufen worden. Er habe als Beschuldigter Beweisfotos angefordert. Ab diesem Zeitpunkt habe der Vorwurf gelautet, "es sei keine gültige Vignette angebracht gewesen". Davor habe die ASFINAG behauptet, dass das Fahrzeug ohne Vignette geführt worden sei. Die Vignette sei ordnungsgemäß angebracht gewesen, und dies sei durch das angeforderte Beweisfoto bestätigt. Dem Revisionswerber sei ein geltend zu machender Aufwand entstanden.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
In der Revision werden keine Darlegungen gemacht, die eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG beträfen. Der Revisionswerber macht vielmehr geltend, dass Tatsachenfeststellungen unzutreffend seien. Damit wird aber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen.
Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060001.L00Im RIS seit
29.09.2014Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019