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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache der A in B, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, in 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 14. Juni 2011, Zl. 020143/2011/0002, betreffend Baueinstellung und Beseitigungsauftrag (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. Juni 2011 verfügte die belangte Behörde die Einstellung der Bauarbeiten zur Ausführung des mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19. April 2010, GZ: 00266/2009/0016, bewilligten Bauvorhabens und ordnete die Beseitigung der montierten brennbaren Wärmedämmplatten und Kunststofffenster an.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
In der Folge erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 23. April 2012, Zl. A17-006266/2009/0034, die Bewilligung zur "Durchführung von Planabweichungen gegenüber dem mit Bescheid vom 19. 4. 2010 GZ: 006266/2009/0016 bewilligten Zubau eines zweiten Obergeschosses und eines Dachgeschosses für Wohnzwecke und von Umbauten in allen Geschossen (Die Abweichung umfasst die Fassadenänderung)") und mit Bescheid vom 15. April 2013, Zl. A17-006266/2009/0037, die Benützungsbewilligung für das mit den Bescheiden vom 19. April 2010 und vom 23. April 2012 genehmigte und ausgeführte Vorhaben.
Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erklärte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014, ihr Rechtsschutzinteresse sei auf Grund der vorgenannten Bescheide weggefallen.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Mai 2005, Zl. 2004/02/0386).
Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor. Das Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist somit durch die Erlassung der Bescheide vom 23. April 2012 und vom 15. April 2013 (nachträglich) weggefallen. Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer gemäß § 56 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Beschwerdefall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.
Bemerkt wird, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.
Wien, am 12. August 2014
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011060126.X00Im RIS seit
29.09.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014