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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die in der Bescheidbegründung mehrfach enthaltenen Hinweise auf die in einer Studie enthaltene Bezeichnung von Teilen des in Rede stehenden Gewässers als "natürlich" bzw. "naturnah" und die Hervorhebung, dass das Gewässer einen "seltenen Gewässernaturraumtyp" enthalte, vermögen keinen Beitrag zu einer den Anforderungen in einem Verfahren gemäß § 29 Abs 2 iVm § 1 Abs 1 Tir NatSchG 2005 entsprechenden Begründung zu leisten (vgl. E 27. März 2014, 2010/10/0182; E 21. Oktober 2010, 2008/10/0003).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100192.X04Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014