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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/10/0182 E 27. März 2014 RS 5Stammrechtssatz
Feststellungen über die Folgen einer Verringerung der vom Wasser eines Fließgewässers benetzten Fläche benötigen auf qualitative und quantitative Aspekte des Einzelfalles bezogene Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden können und die die Annahme einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. des Artenreichtums und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt tragen können (vgl. E 21. Oktober 2010, 2008/10/0003; E 14. Juli 2011, 2010/10/0011).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100192.X03Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014