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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/10/0182 E 27. März 2014 RS 4Stammrechtssatz
Die gesetzmäßige Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume" (§ 1 Abs. 1 lit. c Tir NatSchG 2005) setzt eine nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die quantitativen und qualitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Rechtsgüter Bedacht nehmende Feststellungen voraus.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100192.X02Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014