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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002R1606 Rechnungslegungsstandards Art1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2014/02/0063 E 27. Juni 2014Rechtssatz
Beim IAS 1 Absatz 36 handelt es um einen Rechnungslegungsstandard, der bei Änderung des Abschlussstichtages eine Ergänzung des Jahresabschlusses um bestimmte Informationen für den Fall vorschreibt, dass dieser länger oder kürzer als für ein Jahr aufgestellt wird. Mit dieser Bestimmung wird keine Aussage über die Frage der Zulässigkeit einer Verlängerung eines Geschäftsjahres im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Konzernabschlusses getroffen, sie enthält lediglich Vorschriften für die inhaltliche Gestaltung des Konzernabschlusses, wenn dieser nicht den Zeitraum eines Jahres umfasst (vgl. auch IAS 1 Abs. 37, wonach das Geschäftsjahr "normalerweise" ein Jahr dauert). Zudem haben die Vorschriften des IAS 1 nicht Regeln über die Veröffentlichung des Konzernabschlusses im Auge, sondern nach den Erwägungsgründen der VO (EG) Nr. 1606/2002 die "Anwendung eines einheitlichen Regelwerks von internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen". § 82 Abs. 4 BörseG 1989 knüpft die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses an die Veröffentlichung des (Einzel)Abschlusses, der gemäß § 193 Abs. 2 UGB für den Schluss des Geschäftsjahres (in der Dauer von höchstens zwölf Monaten (Abs. 3 legcit)) aufzustellen und dann binnen vier Monaten zu veröffentlichen ist. An die Pflicht zur Veröffentlichung des Einzelabschlusses ist demnach die Pflicht zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses über dasselbe Geschäftsjahr gebunden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020062.L01Im RIS seit
11.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017