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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die Kostentragungsregel des § 89a Abs 7 fünfter Satz StVO 1960 kommt es nur dann darauf an, ob zum Zeitpunkt des Aufstellens eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann (vgl. E 20. November 1998, 96/02/0161), wenn das Aufstellen nicht bereits von Anbeginn gesetzwidrig war (vgl. E 29. Jänner 1992, 92/02/0052).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020091.X02Im RIS seit
31.07.2014Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015