RS Vwgh 2014/6/27 2013/02/0091

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Veröffentlicht am 27.06.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §56;
StVO 1960 §89a Abs7;

Rechtssatz

Für die Kostentragungsregel des § 89a Abs 7 fünfter Satz StVO 1960 kommt es nur dann darauf an, ob zum Zeitpunkt des Aufstellens eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann (vgl. E 20. November 1998, 96/02/0161), wenn das Aufstellen nicht bereits von Anbeginn gesetzwidrig war (vgl. E 29. Jänner 1992, 92/02/0052).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020091.X02

Im RIS seit

31.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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