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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Von einem "Lenken" (oder den anderen dort angeführten Tätigkeiten) iSd ersten Satzes des § 5 Abs. 2 StVO 1960 kann dann gesprochen werden, wenn die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe im Zuge einer Amtshandlung erfolgt, die "unmittelbar" an das Lenken (bzw. an die anderen angeführten Tätigkeiten) anschließt. Dieser zeitliche Zusammenhang erhellt daraus, dass der Gesetzgeber in Hinsicht auf diese Tätigkeiten auf die "Gegenwart" abgestellt hat. Erfolgt die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe im unmittelbaren Anschluss an das Lenken, so ist diesfalls der Alkomattest auch ohne Vorliegen von Symptomen möglich (vgl. E 20. April 2004, 2004/02/0043).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungAlkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012020208.X01Im RIS seit
01.08.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014