RS Vwgh 2014/6/27 2012/02/0208

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Veröffentlicht am 27.06.2014
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Von einem "Lenken" (oder den anderen dort angeführten Tätigkeiten) iSd ersten Satzes des § 5 Abs. 2 StVO 1960 kann dann gesprochen werden, wenn die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe im Zuge einer Amtshandlung erfolgt, die "unmittelbar" an das Lenken (bzw. an die anderen angeführten Tätigkeiten) anschließt. Dieser zeitliche Zusammenhang erhellt daraus, dass der Gesetzgeber in Hinsicht auf diese Tätigkeiten auf die "Gegenwart" abgestellt hat. Erfolgt die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe im unmittelbaren Anschluss an das Lenken, so ist diesfalls der Alkomattest auch ohne Vorliegen von Symptomen möglich (vgl. E 20. April 2004, 2004/02/0043).

Schlagworte

Alkotest VerweigerungAlkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012020208.X01

Im RIS seit

01.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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