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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
GVG Tir 1996 §2 Abs8;Rechtssatz
Mit dem Vorwurf der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz - aktiv ("verwenden") oder passiv ("verwenden lassen") - sind die Tatbestandsmerkmale der Strafnorm des § 36 Abs. 1 lit. c Tir GVG 1996 erfüllt. Nähere Umstände, die zur Qualifikation als Freizeitwohnsitz führen, stellen keine Tatbestandsmerkmale der Übertretung nach dieser Norm dar.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012020171.X04Im RIS seit
31.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014