RS Vwgh 2014/6/27 2012/02/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2014
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §32 Abs3;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/07/0025 E 24. Jänner 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Die besondere Bedeutung der Verfolgungshandlung in Hinblick auf die Verjährung liegt darin, dass die Verfolgungshandlung eine Konkretisierung des Tatvorwurfs insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht enthält; die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat muss dabei (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (Hinweis E 26.6.2003, 2002/09/0005, und E 29.2.2012, 2008/10/0191).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012020171.X03

Im RIS seit

31.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten