RS Vwgh 2014/6/27 2012/02/0129

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Veröffentlicht am 27.06.2014
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Index

L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot
Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

Fahrverbot LKW Fernpaß Straße B179 2010 §1;
Fahrverbot LKW Fernpaß Straße B179 2010 §2 litb;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verordnung, mit der auf der B 179 Fernpass-Straße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, enthält keine Ausnahme für Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die in den in der Verordnung genannten Gebieten be- oder entladen werden. Nach den Materialien zu dieser Verordnung (vgl. begründeter Regierungsantrag der Tiroler Landesregierung vom 23. November 2009, GZ IIb2-2-2-3-20/313) sollen vom Begriff "Ziel- oder Quellverkehr" dennoch auch "Fahrten zum Zwecke der Durchführung von Be- oder Entladungen" in den betroffenen Regionen umfasst sein. Ausgehend von einem derart erweiterten Verständnis des Begriffs "Quellverkehr" kann von einer "Beladung" in diesem Sinne jedenfalls nur ausgegangen werden, wenn eine Last oder Ladung aufgenommen wird, deren Ausmaß und Gewicht nicht bloß geringfügig ist (vgl. E 19. Juni 1991, 90/03/0257; E 30. September 1999, 98/02/0057). Die Verordnung bezieht sich auf Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, was bei der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Beladung zu berücksichtigen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012020129.X02

Im RIS seit

01.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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