RS Vwgh 2014/7/22 Ro 2014/04/0055

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Veröffentlicht am 22.07.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;

Rechtssatz

Der Revisionswerber hat konkret aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dem in § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG 2013 normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (Hinweis B vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040055.J02

Im RIS seit

29.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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