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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Revisionswerber hat konkret aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dem in § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG 2013 normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (Hinweis B vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040055.J02Im RIS seit
29.09.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017