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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/01/0033 B 18. Juni 2014 RS 1Stammrechtssatz
Soweit in den außerordentlichen Revisionen zu den Gründen des § 28 Abs. 3 VwGG (nur) allgemein behauptet wird, es fehle Rechtsprechung darüber, inwieweit vor dem Bundesverwaltungsgericht - im Hinblick auf die Bestimmungen des BFA-VG 2014 und VwGVG 2014 in Verbindung mit der GRC - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden könne, zeigen die Revisionswerber damit nicht konkret auf, dass die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der noch keine Rechtsprechung besteht. Im Übrigen wird zur Frage der Verhandlungspflicht (nach § 24 VwGVG 2014 und § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014) darauf hingewiesen, dass diese bereits mit dem E vom 26. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, geklärt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010082.L01Im RIS seit
29.09.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014