RS Vwgh 2014/8/6 Ra 2014/01/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2014
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/01/0033 B 18. Juni 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Soweit in den außerordentlichen Revisionen zu den Gründen des § 28 Abs. 3 VwGG (nur) allgemein behauptet wird, es fehle Rechtsprechung darüber, inwieweit vor dem Bundesverwaltungsgericht - im Hinblick auf die Bestimmungen des BFA-VG 2014 und VwGVG 2014 in Verbindung mit der GRC - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden könne, zeigen die Revisionswerber damit nicht konkret auf, dass die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der noch keine Rechtsprechung besteht. Im Übrigen wird zur Frage der Verhandlungspflicht (nach § 24 VwGVG 2014 und § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014) darauf hingewiesen, dass diese bereits mit dem E vom 26. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, geklärt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010082.L01

Im RIS seit

29.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten