RS Vwgh 2014/8/12 Ro 2014/06/0049

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Veröffentlicht am 12.08.2014
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs4;

Rechtssatz

Die Behörde kann Einwendungen, aus denen mit ausreichender Konkretheit die behauptete Verletzung eines subjektiven Rechtes erkennbar ist, nicht gänzlich unbeachtet lassen, nur weil die Rechtmäßigkeit der Emissionen nicht belegt wurde. Sie hat vielmehr der Partei mitzuteilen, welche Daten zur Begründung des geltend gemachten Anspruches noch benötigt werden, und sie aufzufordern, für ihre Ansprüche Beweise anzubieten. Bezogen auf § 26 Abs. 4 Stmk BauG 1995 bedeutet dies, dass die Baubehörden in Erfüllung ihrer aus § 39 Abs. 2 AVG erfließenden Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die Nachbarn hätten auffordern müssen, die Rechtmäßigkeit der von ihren Betrieben ausgehenden Emissionen zu belegen, damit die Baubehörden - allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen - prüfen können, ob diese Betriebe an den Grundgrenzen der Baugrundstücke der Widmung widersprechende Immissionen verursachen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060049.J04

Im RIS seit

29.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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