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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde kann Einwendungen, aus denen mit ausreichender Konkretheit die behauptete Verletzung eines subjektiven Rechtes erkennbar ist, nicht gänzlich unbeachtet lassen, nur weil die Rechtmäßigkeit der Emissionen nicht belegt wurde. Sie hat vielmehr der Partei mitzuteilen, welche Daten zur Begründung des geltend gemachten Anspruches noch benötigt werden, und sie aufzufordern, für ihre Ansprüche Beweise anzubieten. Bezogen auf § 26 Abs. 4 Stmk BauG 1995 bedeutet dies, dass die Baubehörden in Erfüllung ihrer aus § 39 Abs. 2 AVG erfließenden Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die Nachbarn hätten auffordern müssen, die Rechtmäßigkeit der von ihren Betrieben ausgehenden Emissionen zu belegen, damit die Baubehörden - allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen - prüfen können, ob diese Betriebe an den Grundgrenzen der Baugrundstücke der Widmung widersprechende Immissionen verursachen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060049.J04Im RIS seit
29.09.2014Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019