RS Vwgh 2014/8/12 Ro 2014/06/0049

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Veröffentlicht am 12.08.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §55 idF 2013/I/033;

Rechtssatz

Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war § 33 Abs. 1 VwGG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 33/2013 nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) lag insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hatte (Hinweis B vom 13. Mai 2005, 2004/02/0386). Diese Rechtsprechung kann für das VwGG in der Fassung seit der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 übernommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060049.J01

Im RIS seit

29.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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