RS Vwgh 2014/8/12 Ra 2014/06/0015

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Veröffentlicht am 12.08.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060015.L01

Im RIS seit

29.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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