RS OGH 2014/8/26 11Ns41/14i, 13Os105/15p (13Os106/15k), 15Os71/17f, 11Os76/17m, 11Os130/17b, 13Os76/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2014
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Norm

StGB §165 Abs1
StGB §165 Abs2

Rechtssatz

§ 165 Abs 2 StGB enthält rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und statuiert daher ein alternatives Mischdelikt. Verwirklicht ein Täter in Ansehung desselben Vermögensbestandteils mehrere Begehungsformen, liegt demnach nur eine einzige strafbare Handlung vor. Dies ändert indes nichts daran, dass jede der einzelnen Tathandlung der Geldwäscherei nach (hier) § 165 Abs 2 StGB eine selbständige Straftat und als solche Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand des Zusammenhangs gemäß § 37 Abs 1, Abs 2 StPO ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Ns 41/14i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 11 Ns 41/14i
  • 13 Os 105/15p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
    Auch; Beisatz: Abs 1 und Abs 2 des § 165 StGB enthalten (jeweils) rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und statuieren daher (jeweils) ein alternatives Mischdelikt. (T1)
    Beisatz: Anderes gilt im Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander: Abs 1 erfasst nur Verhaltensweisen, die schon per se verdächtig sind („verbirgt“, „verschleiert“), und lässt (daher) bedingten Vorsatz genügen. Die in Abs 2 genannten Handlungen dagegen sind – für sich genommen – solche des gewöhnlichen Wirtschaftslebens; insoweit verlangt das Gesetz (hinsichtlich ihrer Begehung in Bezug auf kontaminierte Vermögenswerte) Wissentlichkeit. Damit werden Begehungsformen von unterschiedlichem Sinn? und Wertgehalt normiert, die als kumulatives Mischdelikt aufzufassen sind. (T2)
    Beisatz: Begehungen nach Abs 1 und solche nach Abs 2 begründen demnach verschiedene strafbare Handlungen, die miteinander echt konkurrieren können. (T3)
  • 15 Os 71/17f
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 15 Os 71/17f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 11 Os 76/17m
    Entscheidungstext OGH 17.10.2017 11 Os 76/17m
    Vgl; Beis wie T2
  • 11 Os 130/17b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 11 Os 130/17b
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 13 Os 76/18b
    Entscheidungstext OGH 12.09.2018 13 Os 76/18b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: zur Tätigen Reue (§ 165a StGB). (T4)
  • 11 Os 38/20b
    Entscheidungstext OGH 06.05.2020 11 Os 38/20b
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 11 Os 135/20t
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 11 Os 135/20t
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Begehungen nach Abs 1 und solche nach Abs 2 des § 165 StGB werden nicht zu einer (gemeinsamen) Subsumtionseinheit nach § 29 StGB zusammengefasst. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129615

Im RIS seit

30.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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