Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §303Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 13. Dezember 2013, Zl. RV/0416-F/12, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2006 und 2007 sowie Einkommensteuer 2006 und 2007, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Wien, am 17. März 2014
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150007.J00Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019