Norm
ABGB §1151Rechtssatz
Durch das Verbot sachlich nicht gerechtfertigter Kettendienstverträge ist nur der Dienstnehmer geschützt. Der durch das Verbot Geschützte muss sich aber nicht auf die daraus resultierende Ungültigkeit berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129580Im RIS seit
23.09.2014Zuletzt aktualisiert am
23.09.2014