RS OGH 2014/7/23 8ObA3/14w, 9ObA31/17z, 8ObA23/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2014
beobachten
merken

Norm

ABGB §1158
AngG §20

Rechtssatz

Die Parteien können auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren, sofern die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Eine im befristeten Dienstverhältnis getroffene Kündigungsvereinbarung muss den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften über die Kündigungsfristen entsprechen.

Dass die Kündigungsvereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen über die Kündigungsfristen und -termine verstößt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass das grundsätzliche Verhältnis zwischen Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeit unangemessen sein muss und hat im Allgemeinen – sofern nicht wie etwa im Fall der Entscheidung 4 Ob 105/85 das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot ein anderes Ergebnis erfordert – nicht die Unzulässigkeit der Vereinbarung über die Kündigungsmöglichkeit zur Folge.

Steht daher die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit in keinem unangemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer, so hat der Umstand, dass die vereinbarte Kündigungsfrist (der Kündigungstermin) dem (analog anzuwendenden) § 20 AngG nicht entspricht, lediglich zur Folge, dass bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung jene Folgen eintreten, die auch im unbefristeten Dienstverhältnis eintreten, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist bzw der Kündigungstermin nicht eingehalten wird.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 3/14w
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 ObA 3/14w
  • 9 ObA 31/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 31/17z
    Auch
  • 8 ObA 23/19v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 ObA 23/19v
    Auch; nur: Die Parteien können auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren, sofern die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129581

Im RIS seit

23.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten