Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Ist ein Rechtsakt nicht der Hoheitsverwaltung, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, werden auch (lediglich) seiner Vorbereitung dienende Handlungen (rechtlicher oder tatsächlicher Art) - ungeachtet ihrer Grundlage in Vorschriften des öffentlichen Rechts - nicht iSd § 302 Abs 1 StGB "in Vollziehung der Gesetze" vorgenommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129612Im RIS seit
26.09.2014Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019