Norm
StPO §363a Abs1Rechtssatz
Erneuerungsanträge ohne Befassung des EGMR haben die Verletzung des Antragstellers in einem Grund- oder Menschenrecht zum Gegenstand, sodass sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs allein darauf bezieht. Andere Rechtsverletzungen bleiben bei Behandlung dieses Rechtsbehelfs außer Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129606Im RIS seit
26.09.2014Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022