RS OGH 2014/8/11 17Os25/14a

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Veröffentlicht am 11.08.2014
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Norm

B-VG Art89

Rechtssatz

Da einem sofortigen Freispruch in der Sache nichts im Weg stand, hat der OGH auf die - zulässige - Normanfechtung verzichtet, um den Angeklagten aufgrund der damit zwangsläufig verbundenen Verzögerungen nicht mit für ihn selbst nutzlosen "Systemkosten" zu belasten.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 25/14a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 25/14a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129611

Im RIS seit

26.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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