Norm
B-VG Art89Rechtssatz
Da einem sofortigen Freispruch in der Sache nichts im Weg stand, hat der OGH auf die - zulässige - Normanfechtung verzichtet, um den Angeklagten aufgrund der damit zwangsläufig verbundenen Verzögerungen nicht mit für ihn selbst nutzlosen "Systemkosten" zu belasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129611Im RIS seit
26.09.2014Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014