RS OGH 2014/8/28 12Os54/14d (12Os55/14a), 11Os117/15p, 13Os76/15y, 13Os70/15s, 13Os98/15h, 11Os65/16

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Veröffentlicht am 28.08.2014
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Norm

StRegG §3 Abs1
StRegG §5 Abs1
StPO §290 Abs1
StPO §295 Abs1

Rechtssatz

Hat sich der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklichem Hinweis auf eine verfehlte Subsumtion mangels eines darüber hinausgehenden konkreten Nachteils für den Angeklagten nicht zu amtswegigem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO veranlasst gesehen, ist auch das Erstgericht bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte insoweit nicht an seinen eigenen Ausspruch über das anzuwendende Strafgesetz gebunden, sondern muss ? ebenso wie bei der Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof ? von der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs ausgehen. Das Erstgericht hat daher bei der Mitteilung der Verurteilung an die Strafregisterbehörde von der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs auszugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Strafregister

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129614

Im RIS seit

26.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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