TE Vwgh Beschluss 2014/6/27 Ro 2014/02/0100

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Veröffentlicht am 27.06.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §62 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Revisionssache der D in P, vertreten durch Stingl & Dieter Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Kalchberggasse 10/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Steiermark vom 5. November 2013, Zl. UVS 40.10-2/2013-4, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i. A. Übertretung des Tierschutzgesetzes (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

§ 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, lauten:

"§ 2. (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates ..., dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.

...

(3) Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, als zugestellt gelten würde. Der Vollzug des Bescheides ist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Tritt der im ersten Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft.

...

§ 4 (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

...

(2) Abs. 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.

...

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. ..."

Im vorliegenden Fall beantragte die Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2013 mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe. Dieser wies den Verfahrenshilfeantrag mit hg. Beschluss vom 8. Jänner 2014, Zl. VH 2013/02/0076, ab. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte am 24. Jänner 2014.

Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbK-ÜG ist die Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Die Revision war indessen an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gerichtet und langte dort am 21. Februar 2014 - somit innerhalb der Frist - ein. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelte die Revision dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 20. Mai 2014. Bei diesem langte sie am 22. Mai 2014 ein.

Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichthof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 28. März 2014, Zl. Ro 2014/02/0081, mwN). Diese Voraussetzungen sind im Revisionsfall nicht gegeben.

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2014

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020100.J00

Im RIS seit

15.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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