TE Vwgh Beschluss 2014/6/27 Ro 2014/02/0093

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Veröffentlicht am 27.06.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der R in G, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14. März 2013, Zl. KUVS-1990/18/2012, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA einer Abnahme nach § 37 TSchG (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

§ 4 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbK-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:

"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(...)

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. (...)"

Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin gegen den ihr am 24. Dezember 2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 3. Februar 2014 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und darin für den Fall der Abweisung oder Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2014, B 183/2014, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Damit ist die nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof vom 15. April 2014 mit Schriftsatz der Revisionswerberin vom 22. Mai 2014 ergänzte Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG als rechtzeitig erhobene Übergangsrevision zu behandeln.

Die Revision gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (BGBl. I Nr. 51/2012) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020093.J00

Im RIS seit

15.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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