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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3 idF 2013/I/033;Rechtssatz
Die Revision war an das Landesverwaltungsgericht gerichtet und langte dort innerhalb der Frist gemäß § 4 Abs 2 iVm § 2 Abs 3 VwGbk-ÜG 2013 ein. Das Landesverwaltungsgericht übermittelte die Revision dem Verwaltungsgerichtshof. Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichthof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (vgl. B 28. März 2014, Ro 2014/02/0081). Diese Voraussetzungen sind im Revisionsfall nicht gegeben.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020100.J01Im RIS seit
15.09.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014