RS Vwgh 2014/6/27 Ro 2014/02/0100

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Veröffentlicht am 27.06.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §62 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Revision war an das Landesverwaltungsgericht gerichtet und langte dort innerhalb der Frist gemäß § 4 Abs 2 iVm § 2 Abs 3 VwGbk-ÜG 2013 ein. Das Landesverwaltungsgericht übermittelte die Revision dem Verwaltungsgerichtshof. Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichthof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (vgl. B 28. März 2014, Ro 2014/02/0081). Diese Voraussetzungen sind im Revisionsfall nicht gegeben.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020100.J01

Im RIS seit

15.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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