RS OGH 2014/9/3 34R82/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2014
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Norm

EMRK Art6
MSchG §29a
MSchG §30 Abs1 Z2
MSchG §29b Abs3
AußStrG §57 Z4

Rechtssatz

Das Patentamt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, (patent?)anwaltlich vertretene Parteien darüber anleitend zu belehren, welche Bescheinigungsmittel zum Nachweis der ernsthaften markenmäßigen Benützung für die künftige Entscheidung als ausreichend anzusehen sein werden. Wenn das Patentamt der widersprechenden Partei aber konkrete Bedenken an der Tauglichkeit der bis dahin vorgelegten Bescheinigungsmittel mitteilt, in der Entscheidung jedoch dann die Untauglichkeit mit anderen Argumenten begründet (nachdem – im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall – die widersprechende Partei bis zur Entscheidung mangels Zustellung keine Gelegenheit hatte, auf eine weitere Stellungnahme des Widerspruchsgegners zu reagieren, die sich ebenfalls mit der Tauglichkeit der bisher vorgelegten Unterlagen befasste), ist das Verfahren mit einem Verfahrensmangel behaftet.

Entscheidungstexte

  • 34 R 82/14z
    Entscheidungstext OLG Wien 03.09.2014 34 R 82/14z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000797

Im RIS seit

14.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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