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10/04 WahlenNorm
EuropawahlO §16 ff, §26, §27, §30, §36, §41, §44, §46, §61, §78, §79, §80Leitsatz
Abweisung einer Anfechtung der Wahl zum Europäischen Parlament vom Mai 2014; keine Bedenken gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Briefwahl; kein Verstoß gegen die unionsrechtlich verankerten Wahlgrundsätze der freien und geheimen Wahl; keine Gesamtänderung der Bundesverfassung; "early voting" dem System der Briefwahl immanent; keine gesetzwidrige Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien auf dem amtlichen Stimmzettel; Unbedenklichkeit des - auch in die Europawahlordnung eingeführten - Systems der UnterstützungsunterschriftenRechtssatz
Zulässigkeit der Anfechtung der Wahl zum Europäischen Parlament vom 25.05.2014 durch die Wählergruppe "EU-Austritt, Direkte Demokratie, Neutralität (EU-Stop)".
Der in §80 EuropawahlO (EuWO) festgelegten Anfechtungslegitimation kann keine andere normative Bedeutung beigemessen werden als jener in §68 Abs2 VfGG: Zur Anfechtung legitimiert ist - unter den jeweils näher bezeichneten Voraussetzungen - die Wählergruppe, vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter.
§79 EuWO sieht administrative Einsprüche an die Bundeswahlbehörde - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VfGG (§80 EuWO ist zwar im Hinblick auf die Dauer der Anfechtungsfrist die speziellere Regelung, nicht aber im Hinblick auf den Beginn des Fristenlaufes, soweit die Anfechtung auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründet wird) - vor, doch nur gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landes- oder der Bundeswahlbehörde.
Vorliegendenfalls strebt die anfechtungswerbende Partei nicht die Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr sonstige Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, wofür die sofortige Anfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eröffnet ist.
Rechtzeitigkeit der am 13.06.2014 persönlich übergebenen Anfechtung.
Der VfGH hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von der anfechtungswerbenden Partei - bereits in der Anfechtung - behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen; es ist ihm darüber hinaus verwehrt, die Rechtmäßigkeit eines Wahlverfahrens - von Amts wegen - einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Die Rechtswidrigkeit einer Wahl zum Europäischen Parlament kann insbesondere auch in der Verletzung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Vorschriften liegen.
Kein Verstoß der in Art23a Abs4 iVm Art26 Abs6 B-VG sowie in den einschlägigen Bestimmungen der EuWO verankerten Briefwahlregelungen gegen Unionsrecht.
Das Recht der Europäischen Union zur Wahl zum Europäischen Parlament enthält weder ein ausdrückliches Gebot noch ein ausdrückliches Verbot der Stimmabgabe mittels Briefwahl. Daher bestimmt sich das Wahlverfahren gemäß Art8 Abs1 des EU-Direktwahlaktes in jedem Mitgliedstaat grundsätzlich nach den innerstaatlichen Vorschriften. Allerdings bestimmt Art1 Abs3 des EU-Direktwahlaktes, dass die Wahl "frei und geheim" erfolgt. Diese Grundsätze stehen als "Grundprinzipien für die Durchführung von Wahlen in einem demokratischen System" (so die Erläuterungen zu Art39 GRC) im Einklang mit jenen gemäß Art14 Abs3 EUV und Art39 Abs2 GRC. Bei der Auslegung der in Art39 Abs2 GRC enthaltenen Wahlgrundsätze sind Art3 1. ZPEMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des EGMR heranzuziehen.
Formen der Briefwahl sind grundsätzlich in Einklang mit den Wahlgrundsätzen zu bringen. Insbesondere werden diese Grundsätze durch die Eröffnung der Möglichkeit einer Stimmabgabe mittels Briefwahl nicht in ihrem Wesen beeinträchtigt oder ihrer Wirksamkeit beraubt. Da Briefwahlregelungen auch erkennbar einem - im Lichte des Grundsatzes der allgemeinen Wahl - legitimen Zweck dienen, namentlich der Erleichterung der Wahlrechtsausübung, sind entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgestaltete Briefwahlregelungen gemessen am Maßstab des Unionsrechts und der EMRK daher zulässig.
Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der in der Anfechtung behaupteten Rechtswidrigkeiten bestehen auch keine Bedenken gegen die Unionsrechtskonformität der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung der Briefwahl.
Dass die einfachgesetzlichen Bestimmungen der EuWO über die Stimmabgabe mittels Briefwahl gegen die verfassungsgesetzliche Grundlage in Art23a Abs4 iVm Art26 Abs6 B-VG idF BGBl I 27/2007 verstießen, behauptet die antragstellende Partei nicht und ist - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - auch nicht hervorgekommen.
Der VfGH hegt - ungeachtet der Frage, inwieweit das demokratische Prinzip der Bundesverfassung die für Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene enthaltenen Kautelen ebenso für Wahlen zum Europäischen Parlament bereithält - auch keine Bedenken gegen Art23a Abs4 und Art26 Abs6 B-VG.
Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung, dh eine Änderung, die einen der leitenden Grundsätze der Bundesverfassung - wie etwa das demokratische Prinzip (Art1 B-VG) - berührt, liegt nicht vor.
Die nationale Rechtslage ermöglicht eine Stimmabgabe mittels Briefwahl vor dem unionsrechtlich festgelegten Rahmenzeitraum. Art10 Abs1 des EU-Direktwahlaktes (iVm Art1 des Beschlusses 2013/299/EU, Euratom) steht dieser Rechtslage nicht entgegen.
Die gerügte zeitliche Vorverlagerung ("early voting") gegenüber einem festgelegten Wahltag oder bloß mehrtägigen Wahlzeitraum ist dem - verfassungsgesetzlich vorgesehenen und unionsrechtlich zulässigen - System der Briefwahl immanent. Dies ergibt sich bereits aus der Notwendigkeit der - weltweiten - Zustellung der Briefwahlunterlagen an den Wähler und deren Rückübermittlung an die Wahlbehörde. Der unionsrechtlich festgelegte Rahmenzeitraum kann die Stimmabgabe mittels Briefwahl sohin nur insoweit determinieren, als der Zeitraum zur Stimmabgabe mittels Briefwahl mit ihm als zeitlichem Bezugspunkt in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang stehen muss.
Die für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten sind nach Einlangen bei der Bezirkswahlbehörde bis zur Auszählung amtlich unter Verschluss zu verwahren.
Keine Bedenken im Hinblick auf die gerügte Regelungslücke der EuWO betr einen einheitlichen Termin für die Zustellung der Wahlkarten an die Wahlberechtigten. Maßgeblich ist, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler hinreichend gesichert ist.
Die Frage der Wahlberechtigung ist in einem die Rechtmäßigkeit des Wählerverzeichnisses betreffenden Verfahren zu prüfen. Im vorliegenden Fall der Wahl zum Europäischen Parlament sehen sowohl §7 ff EuWEG betr die Europa-Wählerevidenz als auch §16 ff EuWO betr das Wählerverzeichnis Administrativverfahren vor, die letztlich in einer beim VfGH gemäß Art141 B-VG bekämpfbaren Entscheidung münden. Mit diesem System hat der österreichische Gesetzgeber ausreichende Vorkehrungen gegen eine mehrfache Stimmabgabe iSd Art9 des EU-Direktwahlaktes und Art4 Abs1 letzter Satz der Richtlinie 93/109/EG getroffen.
Im Verfahren über die Wahl zum Europäischen Parlament bestimmt sich die Wahlberechtigung hingegen nur mehr nach der Eintragung in das Wählerverzeichnis. Eine Prüfung der Richtigkeit des Wählerverzeichnisses im Rahmen des Verfahrens über die Anfechtung einer Wahl gemäß Art141 Abs1 lita B-VG ist dem VfGH nicht möglich.
Keine Rechtswidrigkeit der amtlichen Stimmzettel hins der Reihenfolge der Wählergruppen.
Keine Bedenken gegen §36 Abs3 und Abs4 EuWO (Reihung nach der Zahl der zuletzt im Europäischen Parlament erreichten Mandate, im Übrigen nach dem Zeitpunkt der Einbringung eines Wahlvorschlags) unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, weil dem Gesetzgeber bei der gesetzlichen Festlegung der Reihungsbestimmungen ein gewisser Spielraum gewährt ist und das Ergebnis der letzten Wahl im gegebenen Zusammenhang einen sachgerechten Anknüpfungspunkt abgibt.
Die Zeile für die Listennummer 3 mit dem Vermerk "leer" war zu Recht im amtlichen Stimmzettel enthalten (keine Beteiligung der im zuletzt gewählten Europäischen Parlament vertreten gewesenen Partei "Dr. Martin - Für Demokratie, Kontrolle, Gerechtigkeit" an der Wahlwerbung; vgl §61 Abs2 iVm §36 Abs5 EuWO).
Der inkriminierten Reihung der Wählergruppen steht auch Unionsrecht nicht entgegen. Verstoß gegen die primärrechtlich verankerten Wahlgrundsätze auszuschließen. Sekundärrechtlich ist die Reihenfolge der Wählergruppen auf den Kundmachungen über die veröffentlichten Wahlvorschläge sowie auf den amtlichen Stimmzetteln nicht determiniert, sodass sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften richtet (Art8 Abs1 EU-Direktwahlakt).
Keine Bedenken gegen §30 Abs2 EuWO betr das - auch in die EuWO eingeführte - System der Unterstützungsunterschriften sowie die unterschiedliche Bewertung der Unterschriften eines Abgeordneten und eines sonstigen Wahlberechtigten (vgl zB VfSlg 15169/1998 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Einzige persönliche Voraussetzung für die rechtswirksame Unterstützung eines Wahlvorschlages durch einen Abgeordneten ist dessen aufrechtes Mandat, nicht hingegen eine bestimmte Parteizugehörigkeit, zumal der Abgeordnete auch bei Unterstützung eines Wahlvorschlages dem Schutz des freien Mandats unterliegt.
Dem Erfordernis gem §41 EuWO, die veröffentlichten Wahlvorschläge vor jedem Wahllokal "sichtbar anzuschlagen", ist keine andere normative Bedeutung beizumessen als dem Erfordernis gem §44 Abs4 EuWO, die veröffentlichten Wahlvorschläge in der Wahlzelle "an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen".
Von einer Unlesbarkeit der angeschlagenen veröffentlichten Wahlvorschläge kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Die gerügte Veröffentlichung von Hochrechnungen vor dem Ende der Wahlzeit in jenem Mitgliedstaat, dessen Wähler als Letzte wählen, verstößt nicht gegen Art10 Abs2 des EU-Direktwahlaktes. Dieser verbietet nämlich lediglich eine amtliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses, solange die Wahl in dem Mitgliedstaat, dessen Wähler als Letzte wählen, noch nicht abgeschlossen ist. Die geltende Fassung des Art10 Abs2 wurde durch Beschluss 2002/772/EG, Euratom, ABl 2002 L 283, 1, in bewusster Abkehr von der Stammfassung erlassen, welche noch vorsah, dass mit der Ermittlung des Wahlergebnisses erst begonnen werden durfte, wenn die Wahl in dem Mitgliedstaat, dessen Wähler als Letzte wählen, abgeschlossen war.
Der VfGH hat der anfechtungswerbenden Partei in Übereinstimmung mit §35 Abs1 VfGG iVm §219 Abs1 ZPO einzig die Einsicht in Beratungsentwürfe und Beratungsprotokolle vorenthalten, ansonsten aber Einsicht in den gesamten verfassungsgerichtlichen Prozessakt, dessen Bestandteil auch die vorgelegten Verwaltungsakten bilden gewährt. Jene Teile der Verwaltungsakten, welche vom VfGH - mangels Beachtlichkeit im Hinblick auf die in der Anfechtung behaupteten Rechtswidrigkeiten - nicht angefordert wurden, sind nicht Bestandteil des verfassungsgerichtlichen Aktes.
Kein Abspruch über den Einwand der Befangenheit einzelner Mitglieder des VfGH (zur Unzulässigkeit eines Antrages auf Ablehnung eines Mitgliedes vgl zB B365/2013, B v 13.09.2013). Die von Amts wegen wahrzunehmenden Voraussetzungen einer Befangenheit gemäß §20 JN, auf den §12 Abs2 Z1 VfGG ausdrücklich verweist, sind nicht gegeben.
Der VfGH deutet die Vorschrift des §80 EuWO (betr die dem VfGH auferlegte Frist zur Entscheidung über die Anfechtung einer Wahl zum Europäischen Parlament längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung) so, dass er gehalten ist, alles daran zu setzen, diese Frist einzuhalten. Sollte dies allerdings auf Grund anderer, vom Rechtsstaatsprinzip geforderter verfahrensrechtlicher Vorschriften oder auf Grund zwingenden Unionsrechts nicht möglich sein, verpflichtet diese Bestimmung den VfGH jedenfalls dazu, möglichst rasch zu entscheiden.
Schlagworte
Wahlen, Europawahl, EU-Recht, EU-Recht Richtlinie, Briefwahl, Wahlkarten, Wahlrecht persönliches, Wahlrecht geheimes, Wahlrecht freies, Wahlrecht aktives, Bundesverfassung Gesamtänderung, Grundprinzipien der Verfassung, demokratisches Grundprinzip, Wählerevidenz, Stimmzettel, Wählergruppe, Wahlvorschlag, Wahlergebnis, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Akteneinsicht, VfGH / Ablehnung eines Mitgliedes, Befangenheit, VfGH / Fristen, Auslegung eines Gesetzes, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:WI2.2014Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016