RS OGH 2014/7/15 10Ob28/14m, 1Ob192/16s, 6Ob56/19g, 1Ob193/19t, 9Ob48/21f

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Veröffentlicht am 15.07.2014
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Norm

KSchG §28

Rechtssatz

Der Verwender im Sinn des § 28 KSchG kann auch ein gewillkürter Vertreter einer Vertragspartei sein, der ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der unzulässigen Klauseln hat.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Beisatz: Hier: Passivlegitimation eines Inkassoinstituts bejaht, das AGB und Vertragsformblätter verwendete, um Vereinbarungen über die Einbringung offener Forderungen und von ihm selbst beanspruchter Gebühren, Kosten und Aufwandsersatzes abzuschließen. (T1)
  • 1 Ob 192/16s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 192/16s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB?Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T2)
  • 6 Ob 56/19g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 56/19g
    Beisatz: Dass ein Unternehmer ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertrieb der Gutscheine hat, reicht nicht aus, um ihn in einer Fallkonstellation, in der er über den Inhalt der beanstandeten Klausel nicht entscheiden kann, als dessen Verwender zu qualifizieren. (T3)
  • 1 Ob 193/19t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 193/19t
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine Passivlegitimation eines Immobilien vermittelnden Unternehmens, das ihren Miet? und Kaufinteressenten die von ihm erstellten Angebotsformblätter bloß zum fakultativen Gebrauch anbietet, liegt es hier doch gerade nicht am Unternehmer, sondern am Verbraucher, die inkriminierten Klauseln zum Vertragsinhalt zu erheben. Dass mit der Zurverfügungstellung der Formblätter als „Serviceleistung“ allenfalls (nicht fassbare) geschäftliche Vorteile für die Beklagte verbunden sein mögen, lässt ein ihre Passivlegitimation rechtfertigendes „erhebliches“ Eigeninteresse nicht erkennen. (T4)
  • 9 Ob 48/21f
    Entscheidungstext OGH 02.09.2021 9 Ob 48/21f
    Vgl; Beisatz: Hier: Ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen dem Kunden und einer anderen Rechtsträgerin reicht für die Qualifikation als Verwender iSd § 28 KSchG nicht aus. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129535

Im RIS seit

09.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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