Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Gläubiger und Inkassounternehmen sind ? in der Regel ? durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Auftrag) verbunden, aufgrund dessen das Inkassounternehmen verpflichtet ist, den ausstehenden Betrag vom Schuldner einzufordern.
Zwischen Schuldner und Inkassounternehmen besteht somit kein unmittelbares Vertragsverhältnis; eine vertragliche Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Inkassounternehmen, diesem den Aufwand zu ersetzen, besteht nicht. Die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung von Inkassokosten besteht somit entweder aus seinem Verhältnis zum Gläubiger oder auf einer neu geschaffenen vertraglichen Grundlage, zB auf Grundlage eines Anerkenntnisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129530Im RIS seit
09.09.2014Zuletzt aktualisiert am
09.09.2014