RS OGH 2014/6/24 4Ob71/14s, 4Ob22/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2014
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Norm

UrhG §81 Abs1a

Rechtssatz

Werden auf einer Website Schutzgegenstände ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht, kann Access-Providern von Nutzern untersagt werden, ihren Kunden den Zugang zu dieser Website zu vermitteln. Das gilt nicht, wenn dadurch auch der rechtmäßige Zugang zu Informationen verhindert würde. Konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs können nicht angeordnet werden.

Im Fall einer Exekution nach § 355 EO kann der Provider mit Impugnationsklage geltend machen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung des Zugang gesetzt habe. Wird eine solche Klage erhoben, ist das Exekutionsverfahren ohne Prüfung von deren Erfolgsaussichten und ohne Vorliegen einer Gefährdung iSv § 44 Abs 1 EO aufzuschieben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 71/14s
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 71/14s
    Veröff: SZ 2014/59
  • 4 Ob 22/15m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 22/15m
    Auch; Beisatz: Hier: Access-Provider. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129498

Im RIS seit

03.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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