Norm
UWG §1 Abs1 Z1 D5aRechtssatz
Der auf Rechtsbruch gestützte Unterlassungsanspruch setzt auf Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine (bestimmte) generelle abstrakte Norm voraus. Er besteht daher nur dann zu Recht, wenn die Beklagte dadurch verbotswidrig (und damit unlauter iSd § 1 UWG) gehandelt hat, dass sie gegen eine der im Sachvorbringen genannten Verbotsnormen verstoßen hat.
Anmerkung
Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0133055. In Hinkunft wird nur mehr der gegenständliche Rechtssatz weitergeführt, während beim aufgelassenen RS0133055 keine weiteren Indizierungen erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der vorliegende RS zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129497Im RIS seit
03.09.2014Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021