RS OGH 2014/7/30 6Ob113/14g

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Veröffentlicht am 30.07.2014
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Norm

AußStrG §110 Abs3
Brüssel IIa-VO Art11 Abs8

Rechtssatz

Dass nach § 110 Abs 3 AußStrG iVm § 111a AußStrG das Gericht ganz allgemein von der Fortsetzung der Vollstreckung absehen kann, ohne dass es auf Änderungen seit der Titelentscheidung ankäme, steht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rückführungsentscheidung jedenfalls im Anwendungsbereich der Art 10, 11 Brüssel IIa-VO nicht entgegen. Diese steht vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der im Zusammenhang mit Art 11 Abs 8 Brüssel IIa-VO von einer "erheblichen Änderung der das Wohl des Kindes betreffenden Umstände" spricht, die "gegebenenfalls zur Änderung der Entscheidung des zuständigen Gerichts über die Rückgabe des Kindes führen kann (EuGH C-211/10 PPU, Povse/Alpago).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 113/14g
    Entscheidungstext OGH 30.07.2014 6 Ob 113/14g
    Beisatz: Siehe dazu bereits 6 Ob 134/13v. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129503

Im RIS seit

03.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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