Norm
AußStrG §110 Abs3Rechtssatz
Dass nach § 110 Abs 3 AußStrG iVm § 111a AußStrG das Gericht ganz allgemein von der Fortsetzung der Vollstreckung absehen kann, ohne dass es auf Änderungen seit der Titelentscheidung ankäme, steht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rückführungsentscheidung jedenfalls im Anwendungsbereich der Art 10, 11 Brüssel IIa-VO nicht entgegen. Diese steht vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der im Zusammenhang mit Art 11 Abs 8 Brüssel IIa-VO von einer "erheblichen Änderung der das Wohl des Kindes betreffenden Umstände" spricht, die "gegebenenfalls zur Änderung der Entscheidung des zuständigen Gerichts über die Rückgabe des Kindes führen kann (EuGH C-211/10 PPU, Povse/Alpago).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129503Im RIS seit
03.09.2014Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014