Norm
DSt §77 Abs1Rechtssatz
Das (im Strafverfahren alternativ mögliche) Wiederaufnahmeziel einer Verurteilung bloß wegen einer unter ein milderes „Strafgesetz“ fallenden Handlung (§ 353 Z 2 StPO) ist im Verfahren nach dem DSt nicht anwendbar, weil § 16 DSt für die (beiden) in § 1 Abs 1 DSt normierten Disziplinarvergehen einen einheitlichen Strafsatz vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129507Im RIS seit
04.09.2014Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021