TE Vfgh Erkenntnis 2014/6/11 U498/2013

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Veröffentlicht am 11.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10
Flüchtlingskonvention Genfer, BGBl 55/1955 Art1 Abschnitt A
Statusrichtlinie 2004/83/EG Art10 Abs1, Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Ausweisung des Beschwerdeführers in den Irak infolge grober Verkennung der Rechtslage mangels Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Verfolgung aus politischen Gründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention

Spruch

I.              Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 5. Dezember 2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er als Dolmetscher beim nationalen irakischen Fernsehen gearbeitet habe. Am 16. November 2011 sei er vom Chef der politischen Abteilung des Senders, welcher der Al Sadri-Partei nahestehe, in dessen Büro zitiert und aufgefordert worden, ihm über die Inhalte von Gesprächen zwischen amerikanischen Truppen und dem Zentralchef des Senders zu berichten, bei welchen der Beschwerdeführer als Übersetzer teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe den Zentralchef des Senders, welcher der Al Daua-Partei angehöre, von diesem Gespräch informiert. Am kommenden Tag sei ein ihm unbekannter Mitarbeiter in das Büro des Beschwerdeführers gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass man nun über die Haltung des Beschwerdeführers Bescheid wisse, was ihn sein Leben kosten könne. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Angst bekommen und sich an den Zentralchef des Senders wenden wollen, welchen er jedoch nicht erreichen habe können. Daraufhin habe er sich für die Ausreise aus dem Irak entschieden.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 1. August 2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl I 100 idF BGBl I 67/2012, ab, ebenso wie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 und wies den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak aus. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gründete das Bundesasylamt auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 24. Jänner 2013 ab. Begründend führt der Asylgerichtshof aus, dass dem Bundesasylamt hinsichtlich der festgestellten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei. Vielmehr sei das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, woraus jedoch für eine Schutzgewährung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen sei. Sofern in der Beschwerdeschrift an den Asylgerichtshof geltend gemacht werde, dass der Beschwerdeführer durch seine Weigerung der Weitergabe von Informationen eine abweichende politische Gesinnung gezeigt habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nie einen Zusammenhang zwischen seiner Weigerung und einer bestimmten politischen Gesinnung seiner Person vor dem Bundesasylamt hergestellt habe; vielmehr habe er eine Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppierung ausdrücklich verneint. In einer beruflichen Tätigkeit alleine sei jedoch weder ein angeborenes Merkmal zu erkennen noch ein solches, welches nicht – bspw. durch einen Berufswechsel – verändert werden könnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher nicht asylrelevant.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, zum Einbringungszeitpunkt auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art3 und 8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Unter 'politischer Gesinnung' ist nicht alleine die Zugehörigkeit zu einer Partei zu verstehen, sondern die gesamte politische und ideologische Haltung eines Menschen. […] Allein aus der Tatsache, dass der [Beschwerdeführer] nicht Mitglied irgendeiner Partei war, abzuleiten, dass seine Weigerung [Informationen an die Al Sadri-Partei weiterzugeben] kein Ausfluss einer politischen Gesinnung sei, ist unzulässig. […] Darüber hinaus hat der belangte Gerichtshof übersehen, dass bereits eine von den Verfolgern unterstellte politische Gesinnung asylrelevant im Sinne der [Genfer Flüchtlingskonvention] sein kann. Das heißt, es kommt gar nicht darauf an, welche politische Gesinnung konkret der [Beschwerdeführer] hat, sondern welche ihm aufgrund seiner Weigerung, Informationen an die Al-Sadr-Partei weiterzugeben, unterstellt wird. Nachdem der Chef der politischen Abteilung des Senders, bei welchem der [Beschwerdeführer] gearbeitet hat, Mitglied dieser Al-Sadr-Partei war bzw. ist, ist davon auszugehen, dass dieser dem [Beschwerdeführer] jedenfalls unterstellt hat, ein Feind bzw. Gegner dieser Partei zu sein. In der Folge hätte der Asylgerichtshof im Rahmen des Ermittlungsverfahrens klären müssen, ob aus der Gegnerschaft zur Partei des Moktada Al-Sadr eine Verfolgungsgefahr für den [Beschwerdeführer] resultiert."

5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten vor, sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Die maßgebliche Bestimmung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (im Folgenden: "Genfer Flüchtlingskonvention"), BGBl 55/1955, lautet:

"Artikel 1

Definition des Ausdruckes 'Flüchtling'

A. Als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ist anzusehen, wer:

1. […]

2. sich infolge von vor dem 1. Januar 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. […]"

Die Einschränkung des Flüchtlingsbegriffs auf fluchtauslösende Ereignisse, die sich vor dem 1. Jänner 1951 zutrugen, wurde durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967 (im Folgenden: New Yorker Protokoll) beseitigt. Die Genfer Flüchtlingskonvention sowie das New Yorker Protokoll wurden mit BGBl 55/1955 und BGBl 78/1974 in innerstaatliches Recht – auf einfachgesetzlicher Ebene – transformiert.

2. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie), ABl. 2004 L 304, 12, enthält folgende relevante Bestimmungen:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) […]

b) 'Genfer Flüchtlingskonvention' das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;

c) 'Flüchtling' einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

d) – k) […]

[…]

Artikel 10

Verfolgungsgründe

(1) […]

a) – d) […]

e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden."

3. §2 Abs1 Z15 und §3 Abs1 AsylG 2005 idF BGBl I 67/2012 lauten:

"Begriffsbestimmungen

§2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. – 14. […]

15. der Status des Asylberechtigten: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

16. – 25. […]

(2) – (3) […]

Status des Asylberechtigten

§3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) – (5) […]"

III. Erwägungen

Auf die vorliegende Beschwerdesache ist Art144 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I 51, anzuwenden (vgl. VfGH 6.3.2014, U544-547/2012).

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet ein Bescheid, wenn er auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn die Behörde dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Asylgerichtshof vorzuwerfen:

2.1. Der Asylgerichtshof geht von der Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers aus, kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass sich sein Vorbringen nicht unter die in Art1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände subsumieren lasse. Im Falle des Beschwerdeführers komme lediglich das Vorliegen des Verfolgungsmerkmales der sozialen Gruppe, im Sinne einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, in Betracht; eine berufliche Tätigkeit sei jedoch weder ein angeborenes Merkmal noch ein solches, welches nicht – im vorliegenden Fall durch einen Berufswechsel – verändert werden könne. Berufsgruppen bildeten daher keine soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

2.2. Mit dieser Begründung verabsäumt es der Asylgerichtshof jedoch, das Fluchtvorbringen nach dem – infolge der Ausführungen des Beschwerdeführers ebenfalls in Betracht kommenden – Tatbestand der Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung zu beurteilen. Dabei kommt es auf die tatsächliche Mitgliedschaft in einer Partei, wie dies der Asylgerichtshof vermeint, nicht an; für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es bereits aus, dass diese von den Verfolgern bloß unterstellt wird (Art10 Abs1 lite iVm Abs2 Statusrichtlinie; s. auch VwGH 12.9.2002, 2001/20/0310).

Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer an, er sei deshalb mit dem Umbringen bedroht worden, weil man – nachdem er sich geweigert habe, Informationen an einen Angehörigen der Al Sadri-Partei weiterzugeben – "über seine Haltung Bescheid wisse". Dass der Beschwerdeführer selbst einen Zusammenhang zwischen seiner Weigerung und einer bestimmten politischen Gesinnung nicht hergestellt hat, ändert nichts daran, dass er mit seinem Vorbringen eine Verfolgungsgefahr beschreibt, die auf seiner – zumindest unterstellten – politischen Einstellung, nämlich seiner Gegnerschaft zur Partei des Moktada Al-Sadr, beruht.

2.3. Soweit der Asylgerichtshof also das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auch unter dem Aspekt der Verfolgung aus politischen Gründen beurteilte, ist ihm eine grobe Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen (s. VfGH 12.12.2013, U616/2013).

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 220,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Bescheidbegründung, EU-Recht Richtlinie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U498.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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