TE Vfgh Beschluss 2014/8/22 WI3/2014

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Veröffentlicht am 22.08.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Unzulässigkeit der Anfechtung einer künftigen Wahl

Spruch

Die Anfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Verordnung der Vbg. Landesregierung über die Ausschreibung der Landtagswahl 2014, LGBl 35/2014, wurde die Wahl zum Vbg. Landtag auf Sonntag, den 21. September 2014, ausgeschrieben.

Mit einem am 4. August 2014 zur Post gegebenen, (unter anderem) an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schreiben beantragt die anfechtungswerbende Wählergruppe die Aufhebung der Wahl zum Vbg. Landtag 2014.

2. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG iVm §68 Abs1 VfGG sich nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten kann (vgl. VfSlg 6306/1970, 8953/1980, 9963/1984). Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" im Sinn des §68 Abs1 VfGG, der den Beginn der Anfechtungsfrist festsetzt, muss jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist. Da sich die vorliegende Anfechtung im Lichte dieser Rechtsprechung gegen eine künftige Wahl richtet, steht ihrer Behandlung ein Prozesshindernis entgegen (vgl. VfSlg 10.218/1984, 12.460/1990, 13.167/1992).

Der Antrag ist daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen geprüft werden muss.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:WI3.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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