RS Vwgh 2014/6/26 2013/03/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

DeponieV 2008 §21 Abs2 Z3;
UVPG 2000 §24 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung der Hochwasserfreiheit des Standortes der "Deponie Lgraben" durch Verlegung des Lbaches mit Bescheid der BMVIT erteilt. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid in weiterer Folge davon ausgegangen, dass § 21 Abs 2 Z 3 DeponieV 2008 infolge der rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung zur Verlegung des Lbaches der Genehmigungsfähigkeit der "Deponie Lgraben" nicht entgegensteht. Der angefochtene Bescheid baut somit untrennbar auf dem Ministerialbescheid auf. Infolge der Aufhebung dieses Bescheides durch das E vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, ist dieses Verfahren aber in das Stadium vor Bescheiderlassung zurückgetreten, der Rechtszustand ist im Nachhinein so zu betrachten, als ob der Bescheid der BMVIT nie erlassen worden wäre (Hinweis E vom 24. April 2013, 2011/03/0085 mwH). Schon deshalb ist auch dem im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen, weswegen auch der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030062.X12

Im RIS seit

29.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten