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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AWG 2002 §39 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der VwGH hat im E vom 16. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165 festgehalten, dass die dauernde oder vorübergehende Enteignung (wie sich aus § 2 Abs 1 des EisbEG 1954 ergibt) schon dann möglich ist, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn(anlage) erforderlich ist (Hinweis E vom 17. April 2009, 2006/03/0164, mwH). Weder die Qualifikation des "Semmering-Basistunnel neu" selbst als Eisenbahnlage noch der Umstand, dass die Deponie zur Ablagerung des bei der Errichtung des "Semmering-Basistunnels neu" anfallenden Tunnelausbruchs verwendet wird, stehen in Zweifel. Daraus folgt, dass die Bestimmung des § 24f Abs 1a UVPG 2000 auch für den angefochtenen Bescheid, mit dem die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie erteilt wurde, maßgeblich ist. Zudem kann auch der Auffassung der Behörde nicht entgegengetreten werden, dass § 24f Abs 1a UVPG 2000 als speziellere Norm der Bestimmung des § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 vorgeht. Die Regelung des § 24f Abs 1a UVPG 2000 kommt nämlich nur im (teilkonzentrierten) Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zur Anwendung, während § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 für sämtliche dem 6. Abschnitt des AWG 2002 (§§ 37ff) unterliegenden Bewilligungsverfahren anzuwenden ist. Von daher war die Zustimmung der Eigentümer jener Grundstücke, auf der die Deponie errichtet werden soll, zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030062.X05Im RIS seit
29.08.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017