RS Vwgh 2014/6/26 2013/03/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
beobachten
merken

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §39 Abs1 Z4;
UVPG 2000 §24f Abs1a idF 2009/I/087;
UVPG 2000 §24f Abs6;

Rechtssatz

Die Bf vertreten - gestützt auf § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 - die Rechtsansicht, dass sie als Eigentümer jener Grundstücke, auf der die Deponie unter anderem errichtet werden soll, der Errichtung der Deponie hätten zustimmen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, wäre der Antrag jedenfalls hinsichtlich der beantragten Errichtung und des beantragten Betriebes der in Rede stehenden Abfallbehandlungsanlage - abzuweisen gewesen. Dieses Vorbringen geht fehl. Gemäß § 24f Abs 6 UVPG 2000 (in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 77/2012) hatte die Behörde im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich auch die Bestimmung des § 24f Abs 1a UVPG 2000 zu beachten, wonach die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung ist, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030062.X04

Im RIS seit

29.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten