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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AWG 2002 §39 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Bf vertreten - gestützt auf § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 - die Rechtsansicht, dass sie als Eigentümer jener Grundstücke, auf der die Deponie unter anderem errichtet werden soll, der Errichtung der Deponie hätten zustimmen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, wäre der Antrag jedenfalls hinsichtlich der beantragten Errichtung und des beantragten Betriebes der in Rede stehenden Abfallbehandlungsanlage - abzuweisen gewesen. Dieses Vorbringen geht fehl. Gemäß § 24f Abs 6 UVPG 2000 (in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 77/2012) hatte die Behörde im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich auch die Bestimmung des § 24f Abs 1a UVPG 2000 zu beachten, wonach die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung ist, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030062.X04Im RIS seit
29.08.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017