RS Vfgh 2014/6/11 U823/2013

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Veröffentlicht am 11.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13, §3, §8, §10, §41 Abs7

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Ausweisung des seit beinahe 13 Jahren in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers nach Nigeria mangels nachvollziehbarer Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen

Rechtssatz

Ungeachtet der Auseinandersetzung des AsylGH mit den sonstigen Integrationsaspekten (wie zB der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Suchtmitteldelikts) wären konkrete Ermittlungen erforderlich gewesen, um nachvollziehbare Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers treffen zu können. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Deutschkurse absolviert haben soll, kann vor dem Hintergrund eines beinahe 13-jährigen Aufenthaltszeitraumes nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer "nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache erworben" hat. Im Übrigen ist die Annahme des AsylGH, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keinen Deutschkurs positiv abgeschlossen habe, aktenwidrig.

Der vorliegende Sachverhalt betr die Voraussetzungen zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung ist nicht hinreichend geklärt. Absehen von einer - in concreto im Lichte des §41 Abs7 AsylG 2005 zweifellos gebotenen - mündlichen Verhandlung durch den AsylGH daher nicht im Einklang mit Art47 Abs2 GRC.

Ablehnung der Beschwerde hins der Abweisung des Asylantrags und der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

Entscheidungstexte

  • U823/2013
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.2014 U823/2013

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U823.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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