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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
AsylG 2005 §3, §8, §10, §41 Abs7Leitsatz
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Ausweisung des Beschwerdeführers in den IranRechtssatz
Angesichts der Beweiswürdigung des AsylGH (Unglaubwürdigkeit der behaupteten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der kurdischen Partei DPKI), die sich ausschließlich auf den Akteninhalt stützt, ihn aber gleichzeitig relativiert, steht außer Frage, dass der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde noch nicht geklärt war.
Auch die in den Akten dokumentierte Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur ein knappes Vorbringen erstattet und Fragen nur pauschal beantwortet hatte, ist ein Indiz dafür, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung des AsylGH nicht völlig geklärt war. Wenn der erkennende Senat sich einen persönlichen Eindruck von dem Beschwerdeführer verschafft hätte, hätte er den Akteninhalt hinsichtlich dessen Glaubwürdigkeit zutreffender deuten können.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Verhandlung mündliche, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U460.2013Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014