RS Vfgh 2014/6/11 U498/2013

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Veröffentlicht am 11.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10
Flüchtlingskonvention Genfer, BGBl 55/1955 Art1 Abschnitt A
Statusrichtlinie 2004/83/EG Art10 Abs1, Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Ausweisung des Beschwerdeführers in den Irak infolge grober Verkennung der Rechtslage mangels Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Verfolgung aus politischen Gründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention

Rechtssatz

Der AsylGH verabsäumt es, das Fluchtvorbringen nach dem Tatbestand der Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung zu beurteilen. Dabei kommt es auf die tatsächliche Mitgliedschaft in einer Partei nicht an; für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es bereits aus, dass diese von den Verfolgern bloß unterstellt wird (Art10 Abs1 lite iVm Abs2 Statusrichtlinie; s auch VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).

Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer an, er sei deshalb mit dem Umbringen bedroht worden, weil man - nachdem er sich geweigert habe, Informationen an einen Angehörigen der Al Sadri-Partei weiterzugeben - "über seine Haltung Bescheid wisse". Dass der Beschwerdeführer selbst einen Zusammenhang zwischen seiner Weigerung und einer bestimmten politischen Gesinnung nicht hergestellt hat, ändert nichts daran, dass er mit seinem Vorbringen eine Verfolgungsgefahr beschreibt, die auf seiner - zumindest unterstellten - politischen Einstellung, nämlich seiner Gegnerschaft zur Partei des Moktada Al-Sadr, beruht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Bescheidbegründung, EU-Recht Richtlinie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U498.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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