RS OGH 2014/5/20 5Ob191/13v

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Veröffentlicht am 20.05.2014
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Norm

WEG 2002 §24

Rechtssatz

Für eine ordnungsgemäße (= rechtswirksame) Beschlussfassung muss nicht vorweg das Ende des Diskussionsprozesses im Verfahren über die Beschlussfassung im Umlauf bestimmt oder zumindest bestimmbar festgelegt werden. Allein das Fehlen einer solchen Angabe zieht noch nicht die Rechtsunwirksamkeit der Beschlussfassung nach sich, wenn sonst feststeht, dass allen Miteigentümern ausreichend Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde, und die Beendigung des Verfahrens keine Willkür seitens der Initiatoren darstellt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 191/13v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 191/13v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129492

Im RIS seit

28.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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