RS Vwgh 2014/6/26 Ra 2014/03/0004

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
TKG 2003 §81 Abs2 idF 2011/I/102;
TKG 2003 §81 Abs3 idF 2011/I/102;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass - ungeachtet einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Änderung der (erstinstanzlichen) behördlichen Zuständigkeit - die Frage, ob eine (erstinstanzliche) Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der (erstinstanzlichen) behördlichen Entscheidung zu beurteilen ist, sofern der Gesetzgeber kein "rückwirkendes Inkrafttreten" der geänderten Zuständigkeitsbestimmung normiert hat (Hinweis E vom 30. September 1998, 98/20/0220, und E vom 3. Juli 1984, 83/07/0301). Eine derartige "rückwirkende Sanierung" der Unzuständigkeit der revisionswerbenden Behörde hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des TKG 2003 durch BGBl I Nr 102/2011 aber nicht vorgenommen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebender Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030004.L04

Im RIS seit

06.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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