RS Vwgh 2014/6/26 Ra 2014/03/0004

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;

Rechtssatz

Im Fall einer sogenannten Amtsrevision geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte, weshalb in solchen Revisionen das Formerfordernis der Angabe der Revisionspunkte nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG nicht zum Tragen kommt. Die Grenzen des Rechtsstreites werden bei Amtsbeschwerden durch die Anfechtungserklärung des Revisionswerbers gezogen (vgl zur insoweit identen Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform: das E vom 7. September 2004, 2003/05/0218 mwH). Eine Verletzung der revisionswerbenden Behörde "in ihrem Recht auf Vollziehung im Rahmen der ihr örtlich zustehenden Zuständigkeit" kommt daher nicht in Betracht, zumal die revisionswerbende Behörde nicht Träger von subjektivöffentlichen Rechten sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030004.L01

Im RIS seit

06.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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