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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs3;Rechtssatz
Die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom 24. Mai 2007, 2006/07/0101, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030055.X02Im RIS seit
06.08.2014Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018