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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers materiell geprüft und darüber eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zurückweisung ausgesprochen werden sollte, lassen sich der Begründung nicht entnehmen, zumal nirgends von einer Unzulässigkeit oder einer verspäteten Einbringung der Berufung die Rede ist. Im Hinblick auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtzeitigkeit des Einspruches gegen die Strafverfügung bzw mit der Wirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung ist offenkundig, dass sich die Behörde im Spruch, wonach die Berufung als verspätet zurückgewiesen werde (anstatt die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, abzuweisen), lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt (Hinweis Erkenntnisse vom 26. März 1998, 97/11/0267, und vom 22. November 2005, 2005/03/0028). Da der Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinne des § 62 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Berufung abgewiesen wurde - zu lesen (Hinweis E vom 26. September 2013, 2011/07/0111).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030055.X01Im RIS seit
06.08.2014Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018