RS Vwgh 2014/6/26 2012/03/0056

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In der Begründung des angefochtenen Bescheides schließt sich die belangte Behörde vollinhaltlich dem Gutachten des im Berufungsverfahren herangezogenen jagdfachlichen Sachverständigen an. Dieser Sachverständige hat zum Ausdruck gebracht, dass ein geordneter Jagdbetrieb für das betreffende Eigenjagdgebiet auch ohne Anschluss der strittigen Parzellen möglich sei, dieser Anschluss aber für den Flächenabtausch zwischen den beiden betroffenen Jagdgebieten maßgeblich ist. Im Spruch des angefochtenen Bescheids wurde in Abänderung eines Spruchpunktes des Erstbescheides demgegenüber eine Abrundung lediglich von Grundstücken an das in Rede stehende Eigenjagdgebiet verfügt, nicht aber die vom Sachverständigen ins Auge gefasste Abrundung im Wege eines Flächenaustausches. Insofern besteht ein Widerspruch zwischen der Begründung und dem Spruch des angefochtenen Bescheides. Der vorliegende Widerspruch stellt sich nicht als bloß terminologische Abweichung dar, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, weshalb die Behörde den angefochtenen Bescheid schon infolge dieses Widerspruches mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftete (Hinweis E vom 28. Februar 2014, 2012/03/0143, mwH).

Schlagworte

Spruch und BegründungAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030056.X01

Im RIS seit

06.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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