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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
In der Begründung des angefochtenen Bescheides schließt sich die belangte Behörde vollinhaltlich dem Gutachten des im Berufungsverfahren herangezogenen jagdfachlichen Sachverständigen an. Dieser Sachverständige hat zum Ausdruck gebracht, dass ein geordneter Jagdbetrieb für das betreffende Eigenjagdgebiet auch ohne Anschluss der strittigen Parzellen möglich sei, dieser Anschluss aber für den Flächenabtausch zwischen den beiden betroffenen Jagdgebieten maßgeblich ist. Im Spruch des angefochtenen Bescheids wurde in Abänderung eines Spruchpunktes des Erstbescheides demgegenüber eine Abrundung lediglich von Grundstücken an das in Rede stehende Eigenjagdgebiet verfügt, nicht aber die vom Sachverständigen ins Auge gefasste Abrundung im Wege eines Flächenaustausches. Insofern besteht ein Widerspruch zwischen der Begründung und dem Spruch des angefochtenen Bescheides. Der vorliegende Widerspruch stellt sich nicht als bloß terminologische Abweichung dar, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, weshalb die Behörde den angefochtenen Bescheid schon infolge dieses Widerspruches mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftete (Hinweis E vom 28. Februar 2014, 2012/03/0143, mwH).
Schlagworte
Spruch und BegründungAllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030056.X01Im RIS seit
06.08.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014