RS Vwgh 2014/6/26 2012/03/0021

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Im Falle eines freisprechenden Urteils kommt eine derartige Bindungswirkung aber nicht zum Tragen. Für diesen Fall besteht bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen (Hinweis E vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, mwH).

Schlagworte

Verhältnis Gericht - VerwaltungsbehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030021.X02

Im RIS seit

21.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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