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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Im Falle eines freisprechenden Urteils kommt eine derartige Bindungswirkung aber nicht zum Tragen. Für diesen Fall besteht bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen (Hinweis E vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, mwH).
Schlagworte
Verhältnis Gericht - VerwaltungsbehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030021.X02Im RIS seit
21.08.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014